Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bahnbrechenden Entscheidung vom Februar 1980 die (Alters-)Renten einschließlich Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Artikel 14, Absatz 1 GG) unterstellt und dies unter anderem im Jahre 2009 bestätigt. Es hat damit festgestellt, daß – vereinfacht formuliert – die (Gesamt-)Auszahlungen von Altersrente an einen Einzahlerjahrgang nicht unter dessen (Gesamt-)Einzahlungen liegen dürfen.
Weil alle Bundesregierungen bis in die 90er Jahre die beitragsbezogene Rente als sicher bezeichnet haben, ist diese gerichtliche Entscheidung folgerichtig und nicht verwunderlich. Altersrenten aufgrund bisheriger Beiträge sind und bleiben in ihrer Mindesthöhe also unabhängig von gegenwärtigen und künftigen Rentenbeiträgen.
Indirekt hat das Gericht damit die oftmals anzutreffende Vorstellung des 20. Jahrhunderts für falsch erklärt, bei der gesetzlichen Rentenversicherung – wenn man sie als umfassende Institution zur Deckung der Ansprüche der Rentenbeitragszahler ansieht – handle es sich um eine reine Umlageversicherung. Für die genügende Höhe der Altersrenten haftet somit der Staat, d.h. der Steuerzahler, und nicht eine vom Staat eingerichtete Versicherung, wie sie z.B. von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ verkörpert wird.
So einfach das Prinzip „die Auszahlung an einen Jahrgang darf nicht unter der Einzahlung desselben Jahrgangs liegen“ klingt, so schwierig ist es, dabei zu genauen Zahlen zu kommen. Denn man muß Antworten auf die Fragen finden, die mit den Stichworten
die wesentlichen Problempunkte ansprechen.
Vorrangig hat der Staat für denjenigen Zweck zu zahlen, für den der Einzahler aufgrund von Regierungsverlautbarungen annehmen mußte, daß er der Hauptzweck sei. Das ist zweifellos – unter Berücksichtigung der ansteigenden durchschnittlichen Dauer des Lebens und der Arbeitsfähigkeit – die Altersrente ab 65 Jahren.
„Rente“ wegen Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist nachrangig, also praktisch als Zahlung außerhalb der Rentenversicherung zu rechnen, desgleichen die erwerbsunabhängige an Mütter im Rentenalter, die in Wirklichkeit keine Rente gemäß dem Zweck der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Ein getrenntes Budget des Staates für Früh-“Rentner“ und Mütter einzurichten, wäre zweckmäßiger.
Was die Werterhaltung von Einzahlungen – immer einschließlich des Arbeitgeberanteils – betrifft, so steht zwar die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, in Geld rechnende Zahlungsvereinbarungen nähmen Wertschwankungen in Kauf und der Rentenanspruch habe sich an unverzinsten Einzahlungen zu orientieren. Wenn man aber ohne Scheuklappen die Realität betrachtet, so ist der Inflationsausgleich schon seit vielen Jahrzehnten für langfristige Anlagen, wie Aktien, Immobilien u.a.m., ja sogar für die langfristige Gehaltsentwicklung, so selbverständlich, daß die Vorstellung, das Eingezahlte wieder herauszubekommen, für Wähler und Regierungen auch bei der Rentenverzinsung nur dann besteht, wenn die Preisanstiege für Nahrungsmittel, Miete, Versicherungen und anderes Wichtige ausgeglichen werden.
Diese Anstiege sind etwas höher als die vom Statistischen Bundesamt mitgeteilten Zahlen für den Gesamtverbrauch, entsprechen ungefähr den Lohnerhöhungen und werden als Ausgleich für Eigentumsminderung empfunden.
Da Altersvorsorge etwas Fördernswertes ist, sollte der Staat auch die Verwaltungsaufwendungen der Altersversicherung nicht dem Versicherten zumuten.
Die Nullzinspolitik (Draghi-Effekte) der Europäischen Zentralbank macht den hochverschuldeten Staat auf den ersten Blick reicher, weil er dessen Schuldzinsen senkt. Diese Einsparungen sind jedoch das Äquivalent dafür, daß der Staat nun moralisch zu einer beträchtlichen Beitragsverzinsung verpflichtet ist. Er darf andere Aufgaben nicht für wichtiger ansehen als den Werterhalt (Eigentumsschutz) der Beiträge zur Altersversicherung.
Somit können sich die meisten Vollbeschäftigten ihre angemessene anfängliche Rente einfach so abschätzen, daß sie ihre Gesamteinzahlung des letzten kompletten Beitragsjahres mit der Anzahl der Beitragsjahre malnehmen und dann durch ihre durchschnittlich zu erwartende Anzahl der Rentenbezugsjahre teilen.
Insgesamt sind das für heutige 65jährige Männer gut 20 Bezugsjahre. Durchschnittlich haben diese 41 Jahre eingezahlt – siehe DRV-Schriften Band 22 – und kommen damit auf etwa doppelt so viele Beitragsjahre wie Bezugsjahre, d.h. auf doppelt so hohe monatliche Rente wie monatlichen Rentenbeitrag.
So viel erhalten sie z.Zt. auch in etwa, aber nicht eine attraktive Belohnung des Sparens fürs Alter. Hierfür wäre eine Verzinsungshöhe der Rentenbeiträge ähnlich den Langfristzinsen im Kapitalmarkt der 50er Jahre angezeigt, aber wohl nicht realistisch.
Eine befriedigend hohe Rente, wie es sie die Beamten mit ihren Pensionen haben (hatten), läßt sich nur über die Erhöhung des Standard-Rentenbeginns auf etwa 70 Jahre und des Rentenbeitrags auf etwa 25% erreichen. Dies müßte endlich der Bevölkerung eingeimpft werden.
Dazu kommt folgendes:
Da die Versicherten selbst schon seit Jahrzehnten mehrheitlich von unsicherer Umlageversicherung für die Rente sprechen,
könnte auch das Bundesverfassungsgericht die Beiträge, die im 21. Jahrhundert eingesammelt werden, als ohne Eigentumsgarantie gezahlt sehen und eine
entsprechende korrigierende Entscheidung fällen.
Der Versicherte, der das verhindern möchte, tut gut daran, seine Mitmenschen auf die geltende Eigentumsgarantie hinzuweisen.